Insolvenzverschleppung bezeichnet die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages. Dies kann schwerwiegende strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen wie GmbHs, GmbH & Co. KGs und AGs (Geschäftsführer oder Vorstand) dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Wenn nach Ablauf dieser Frist kein Antrag gestellt worden ist, liegt Insolvenzverschleppung vor. Doch diese Drei-Wochen-Frist bedeutet nicht, dass man drei Wochen Zeit hat, einen Insolvenzantrag zu stellen. Vielmehr muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden, spätestens jedoch nach drei Wochen.
Die Insolvenzantragspflicht betrifft die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand). In speziellen Fällen, wie bei sogenannten „führungslosen Unternehmen“ ohne Geschäftsführer, kann die Pflicht auch die Gesellschafter treffen.
Privatpersonen und Einzelunternehmer sind von der Insolvenzantragspflicht ausgenommen und können daher keine Insolvenzverschleppung begehen. Jedoch können Privatpersonen und Einzelunternehmer bei bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglicherweise strafrechtliche Tatbestände wie Betrug oder Bankrott erfüllen.
Durch eine Insolvenzverschleppung stehen GmbH-Geschäftsführer oft vor erheblichen Haftungsansprüchen, insbesondere wenn sogenannte „verbotene Zahlungen“ geleistet wurden. Dabei handelt es sich um Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Diese Haftungsansprüche lassen sich zwar nicht mehr rückgängig machen, jedoch mit anwaltlicher Unterstützung abmildern.
Wir verteidigen unsere Mandanten in Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und anderen Insolvenzdelikten und vertreten sie in Verfahren zur Geschäftsführerhaftung.
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