Den Geschäftsführer einer GmbH treffen in der Krise der Gesellschaft zahlreiche Pflichten. Als Krise der Gesellschaft bezeichnet man die vorliegende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei Vorliegen dieser Umstände ist der GmbH-Geschäftsführer gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten begeht er Insolvenzverschleppung und macht sich möglicherweise strafbar.
Während des Zeitraums der Insolvenzverschleppung setzt sich der GmbH-Geschäftsführer auch Haftungsansprüchen der Gläubiger der GmbH und des späteren Insolvenzverwalters aus.
Es ist ratsam, dass sich der GmbH-Geschäftsführer bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise rechtlich beraten lässt.
Wir stehen GmbH-Geschäftsführern von den ersten Anzeichen einer Krise bis zur Sanierung oder gegebenenfalls der Einleitung des Insolvenzverfahrens beratend zur Seite.
Zurück